BGH 22.10.2014, Az.: VIII ZR 41/14
Der BGH hat entschieden, dass die Geltendmachung von Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung im Urkundenprozess erfolgen kann. Die gemäß § 592 ZPo zur
Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachen lassen sich durch die Vorlage des Mietvertrages nebst quittierter Betriebskostenabrechnung beweisen. Der Beweis zur richtigen Berechnung ist durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen (Versorgerrechnung und Gebührenbescheide) möglich. Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses steht nicht entgegen, dass der Vermieter keine Unterlagen zum Beweis der richtigen Rechnung der Betriebskostenabrechnung vorlegen kann oder vorlegt, denn nur beweisbedürftige Tatsachen seien durch Urkunden unter
Beweis zu stellen.
Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachen lassen sich durch die Vorlage des Mietvertrages nebst quittierter Betriebskostenabrechnung beweisen. Der Beweis zur richtigen Berechnung ist durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen (Versorgerrechnung und Gebührenbescheide) möglich. Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses steht nicht entgegen, dass der Vermieter keine Unterlagen zum Beweis der richtigen Rechnung der Betriebskostenabrechnung vorlegen kann oder vorlegt, denn nur beweisbedürftige Tatsachen seien durch Urkunden unter
Beweis zu stellen.